Besucherinformationen

In der Schwabenlandhalle Stuttgart bietet die zweitägige Veranstaltung am 05.–06. Februar 2027 eine kompakte Kombination aus aktueller Fortbildung, persönlichem Austausch und einer hochrelevanten Fachausstellung .

Als professioneller Partner für die Gestaltung des Kongresses steht die Tierärztekammer Baden-Württemberg, die drittgrößte Kammer Deutschlands, sowie Experten aus Wissenschaft und Praxis hinter dem Format – ein starkes Qualitätssiegel und Garant für hohe fachliche Attraktivität.

Sie wollen ein kostenfreies Exemplar des Kongressprogramms vorab bestellen?
Dann nutzen Sie hierfür gern unser Formular . Wir versenden die Exemplare ab September 2026.

VetMed auf einen Blick

Veranstaltungszeitraum5. bis 6. Februar 2027
ÖffnungszeitenFreitag von 10:00 - 18:00 Uhr
Samstag von 08:00 - 16:00 Uhr
VeranstaltungsortSchwabenlandhalle,
Guntram-Palm-Platz 1
70734 Fellbach
E-Mail info@vetmed-tage.de
Telefon0341- 678 6970
ATF-AnerkennungJa

Besucherzielgruppen

Die VetMed -Tiermedizintage Baden-Württemberg ist eine Fachveranstaltung, zu der ausschließlich Tierärzte und Tierärztinnen Zutritt haben sowie tiermedizinisches Personal im Sinne der Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für Tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer

ATF-Anerkennung

5 Stunden pro Kongresstag

Besitzern von Tages- oder Dauerkarten wird die ATF-Bescheinigung nach dem Kongress per E-Mail zugeschickt.

Bitte beachten Sie, dass Bescheinigungen von parallelen Veranstaltungen durch die jeweilige Tierärztekammer nicht additiv angerechnet werden.

AFT-Stunden werden auch in Österreich und der Schweiz anerkennt. Bitte setzen Sie sich zu diesem Zweck mit der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bzw. mit der Österreichischen Tierärztekammer in Verbindung.

Für Tiermedizinische Fachangestellte:

Die Anerkennung des Schwerpunkts "Tiermedizinische Fachangestellte" (Samstag, 6. Februar 2027) ist bei der Arbeitsgemeinschaft zur Anerkennung von Fort- und Weiterbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte nach § 5 Abs. 1a und 2 des Gehaltstarifvertrag beantragt.